Bei der Begrenzung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Größe an. Dies gilt auch bei Abweichungen von unter 10%.
Weiterhin gilt, dass ein zur Mietminderung berechtigender Mangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt.
BGH, VIII ZR 266 / 14