Es kann nicht von der Anordnung eines Regelfahrverbots mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke dicht auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand in pflichtwidriger Weise unterschritten hatte. Sofern vorgetragen wird, es habe ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Kfz vor Beginn der Beobachtungsstrecke stattgefunden und gleichzeitig sei der Hintermann sehr dicht aufgefahren, ist dies nur beachtlich, wenn dem Betroffenen bis zur Messung nicht die Möglichkeit gegeben war, entweder auf eine andere Fahrbahn zu wechseln oder aber durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den notwendigen Sicherheitsabstand wieder herzustellen.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1048/15