Ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn oder auch die Gewährung von bezahlten, freien Tagen stellt grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit dar. Gegebenenfalls erhöht sich der Zuschlag auf 30 %, wenn dauerhaft Nachtarbeit erbracht wird. Besondere Umstände, die einen höheren oder niedrigeren Ausgleich (abhängig von der Belastung) begründen können, müssen dargelegt werden.
BAG, 10 AZR 423/14