Verweigert die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die Einsicht in die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgeräts, darf das Gericht einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung auf Beiziehung der Lebensakte grundsätzlich nicht ausschließlich mit der Begründung zurückweisen, der Betroffene habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich aus der Lebensakte eine Fehlerhaftigkeit oder Unverwertbarkeit des Messergebnisses ergeben würde.
OLG Jena, 2 Ss Rs 131/15