Nach § 103 StPO kann auch bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, durchsucht werden (hier: Hausdurchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln). Allerdings müssen in diesem Fall konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann.
BVerfG, 2 BvR 1361/13
Anders sieht es bei einer Durchsuchung bei einer tatverdächtigen Person nach § 102 StPO aus, bei der bereits nach aller Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich scheint, dass dort Beweisgegenstände aufzufinden sein werden.