Wenn ein Tier verletzt wird, sind in Auslegung von § 251 Abs. II S.2 BGB die Heilbehandlungskosten nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Es bedarf stattdessen einer wertenden Gesamtbetrachtung, bei der auch das Verhältnis des Halters zu seinem Tier von Bedeutung sein kann. Gegebenenfalls sind die aufgewandten Kosten auf einen angemessenen Betrag zu kürzen, es findet keine Beschränkung auf die Kosten einer Ersatzbeschaffung statt.
BGH, VI ZR 23/15
Begründet wird diese Entscheidung unter anderem damit, dass dem Tierschutz durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG) eine herausgehobene Anerkennung zukommt.