Ist in einem Arbeitsvertrag die Regelung enthalten, dass im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist pauschal eine Vertragsstrafe geschuldet wird, ist diese Regelung unwirksam.
BAG, 8 AZR 665/14
Im entschiedenen Fall war neben dieser Regelung auch noch eine Probezeit vereinbart worden. In der Probezeit sollte die Kündigungsfrist zwei Wochen betragen, die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aber fristlos.
Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass die Höhe der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vereinbarten Vergütung ein geeigneter Maßstab sei, das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wiederzugeben. Eine anderweitige Regelung (wie vorliegend) kann höchstens als Ausnahmefall angenommen werden, wenn ersichtlich ist, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers deutlich die geschuldete Arbeitsvergütung übersteigt.