Wenn bei einem Gebrauchtwagenkauf entgegen der Vereinbarung der Parteien eine Herstellergarantie nicht mehr vorliegt, stellt dies einen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Im entschiedenen Fall erwarb der Kläger einen Gebrauchtwagen. Nach Austausch von defekten Teilen auf die Herstellergarantie verweigerte der Hersteller anschließend wegen des Verdachts einer Manipulation des Kilometerstands weitere Garantieleistungen.
BGH, VIII ZR 134/15