Soll ein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens gestellt werden, reicht es nicht aus, hiermit nur beweisen zu wollen, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Fahrzeugs gewesen ist. Diese Negativtatsache begründet lediglich einen abzuweisenden Beweisermittlungsantrag, die entsprechende Feststellung, der Betroffene sei nicht der Fahrer gewesen, obliegt nach Einholung eines Gutachtens dem Gericht.
Entweder wird die Person angegeben, die ermittelt werden soll, oder aber es müssen zumindest die Merkmale angegeben sein, die eine Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Foto ausschließen.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 264/17