Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen muss aufgepasst werden, dass keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer erfolgt. Eine Regelung, nach der sich der Urlaubsanspruch nach dem Alter des Arbeitnehmers bemisst, kann gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm, das legitime Ziel dieser Anordnung darzulegen. Hierzu ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Insoweit muss er hier substantiierter vortragen.
Die Unwirksamkeit einer solchen Urlaubsstaffelung führt dazu, dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den vollständigen Urlaubsanspruch haben.
BAG, 9 AZR 123/16