Bei einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung darf nicht zur Begründung einer schwereren Strafe herangezogen werden, dass der Angeklagte Asylbewerber ist und insoweit durch seine Tat das Ansehen dieser Gruppe in Deutschland stark geschädigt hat.
Insoweit würde dem Angeklagten zu Unrecht die Verantwortlichkeit für Vorurteile Dritter auferlegt werden.
BGH, 2 StR 386/15
Diese Argumentation lässt sich sicherlich bei vielen Gruppenzugehörigkeiten aufgreifen, eine derartige Erwägung kommt nur in Betracht, wenn durch diese Gruppenzugehörigkeit die Tat in erheblicher Weise geprägt ist.