Auch das OLG Braunschweig sieht dieses Verfahren als standardisiertes Messverfahren an. Es müssen also konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis erhoben werden, ansonsten besteht kein Anlass, den Messvorgang sachverständig überprüfen zu lassen. Auch ist nicht zu befürchten, dass das Messergebnis durch Rohmessdaten verfälscht wird, die außerhalb des in der Bauartzulassung genannten zugelassenen Messbereiches erfasst werden.
Insoweit hat das OLG darauf hingewiesen, dass die Anforderungen überspannt würden, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung die Zuverlässigkeit der Messung angezweifelt wird. Entgegenstehende Meinungen, die darauf rekurrieren, dass außerhalb des zugelassenen Messbereichs zwischen 50 und 20 m erfasste Daten eine Abweichung vom standardisierten Messverfahren darstellen (u.a. AG Mannheim, 21 OWi 509 Js 35740/15), seien mittlerweile durch die PTB und die Herstellerfirma widerlegt worden, hierin sei ein antizipiertes Sachverständigengutachten zu erkennen. Durch die Verwendung derartiger Daten wird das Messergebnis nicht verfälscht, sondern vielmehr die Richtigkeit noch verstärkt, wenn der Datenpunkte zur Bestimmung der Geschwindigkeit zur Verfügung stünden.
Allerdings müssen diese Stellungnahmen rechtsfehlerfrei die Hauptverhandlung eingeführt werden, damit sie von Rechtsbeschwerdegericht im Freibeweisverfahren herangezogen werden können.
OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 115/17