Auch wenn einige Oberlandesgerichte dieses Messverfahren noch immer als sogenanntes standardisiertes Messverfahren ungeprüft akzeptieren, mehren sich doch erstinstanzliche Entscheidungen, nach denen eine Messung mit diesem Gerät nicht verwertet werden kann. So wird in diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht dazu führen darf, dass der Betroffene mangels Abspeicherung von Rohmessdaten, die für eine Überprüfung zwingend erforderlich wären, überhaupt nicht mehr in der Lage ist, ein Messverfahren zu überprüfen und berechtigte Zweifel aufzudecken. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass es sich bei diesem Messgerät nicht um ein taugliches Beweismittel handelt, insbesondere da die Abspeicherung dieser Daten problemlos möglich wäre.
AG Neunkirchen, 19 OWi 63 Js 3046/16