Es ist nicht offensichtlich willkürlich, sondern sogar sachgerecht, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach Feststellung dreimaliger Schwarzfahrten das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Es bedarf dann keines Strafantrags des Verkehrsbetriebes mehr (§§ 265a, 248a StGB).
Die entsprechende Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde kann grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG zugeführt werden, es sei denn, diese Entscheidung ist schlechthin unvertretbar, also objektiv willkürlich.
KG Berlin, 1 Vas 4/16