Wenn – für eine schnelle Regulierung – zunächst der Kaskoversicherung lediglich der Unfall gemeldet und um Regulierung nachgesucht wird, sind die hierfür entstehenden Anwaltskosten keine notwendigen Kosten und somit nicht vom Unfallgegner zu erstatten, wenn dieser später in Anspruch genommen wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Kaskoversicherung nicht oder nur zögerlich reguliert.
Dies gilt auch, wenn später über das sog. „Quotenvorrecht“ abgerechnet wird, dies hat mit der Kasko-Regulierung nichts zu tun.
BGH, VI ZR 90/17