Ist der gesamte Verkehr oder auch nur einzelne Verkehrsarten (beispielsweise schwere Lkw) nur für Anlieger zulässig, muss in einem Bußgeldverfahren benannt werden, warum der Kraftfahrer als Anlieger anzusehen ist. Bei einem Auslieferungsfahrer ist zu fordern, dass er den Lieferungsempfänger benennt. Ansonsten ist seine Behauptung nicht überprüfbar und es muss davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren hat. Das Bußgeld beträgt 75 €.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 213/17