Für eine Abstandsunterschreitung ist keine gewisse Dauer erforderlich. Erforderlich ist allerdings, dass festgestellt wird, dass die Abstandsunterschreitung nicht durch eine Verkehrssituation entstanden ist, die ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen ausschließt (beispielsweise plötzliches Einscheren des Vordermannes).
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 220/17