Für einen minderjährigen Mofafahrer gelten im Straßenverkehr keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für einen Erwachsenen. Insbesondere die abgeleistete Mofa-Prüfbescheinigung mit theoretischer und praktischer Ausbildung führt dazu, dass nicht von einer verminderten Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann.
OLG Saarbrücken, 4 U 156/164