Haftung eines 15-jährigen Mofafahrers

Für einen minderjährigen Mofafahrer gelten im Straßenverkehr keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für einen Erwachsenen. Insbesondere die abgeleistete Mofa-Prüfbescheinigung mit theoretischer und praktischer Ausbildung führt dazu, dass nicht von einer verminderten Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann.

OLG Saarbrücken, 4 U 156/164

 

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