Unterlagen über das Messgerät, die nicht Aktenbestandteil sind, müssen nicht beigezogen werden

Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das OLG Bamberg nunmehr auch hinsichtlich der Nichtüberlassung einer Lebensakte bzw. Gerätestammkarte, des Ausbildungsnachweises des Messbeamten sowie der Bauartzulassung des Messgerätes klar, dass diese nicht beigezogen werden müssen, wenn sie sich nicht bei der Akte befinden. Der sogenannte fair-trial-Grundsatz sei hierdurch nicht berührt. Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es Anträge des Betroffenen auf Beiziehung ablehnt.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1232/17

Eine unerfreuliche Entscheidung, auch wenn das OLG Bamberg anführt, dass die Beiziehung dieser Unterlagen sich als sinnvoll erweisen könne. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Betroffene aber nicht.

 

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