Grundsätzlich ist der Betreiber eines Parkhauses für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Allerdings besteht kein absoluter Gefahrenschutz, es genügt, wenn ein Grad an Sicherheit erreicht wird, den die herrschende Verkehrsauffassung für den betroffenen Bereich oder die betroffene Einrichtung für erforderlich und ausreichend hält. Im entschiedenen Fall wollte eine Fußgängerin die Ausfahrt des Parkhauses, die nicht für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen war, zum Betreten benutzen. Hierbei stürzte sie auf einer regennassen Metallabdeckplatte und verletzte sich erheblich. Sie wollte von der Betreiberin Schadensersatz erhalten, dies wurde abgelehnt, denn die Klägerin hat einen Bereich für den Zutritt in das Parkhaus genutzt, der erkennbar nur für Fahrzeuge und nicht für Fußgänger bestimmt war. Insoweit musste die Betreiberin keine weitere, für Fußgänger eventuell notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen.
LG Heidelberg, 3O 128/17