Gegen den Willen eines Elternteils kann das sogenannte Wechselmodell nicht angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich im Übrigen aber über wichtige Dinge (bevorstehender Wechsel auf eine weiterführende Schule) nicht austauschen. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit dem Kontinuitätsgrundsatz, nach dem maßgeblich ist, inwieweit sich die derzeitigen Lebensverhältnisse der Kinder so weit gefestigt haben, dass ein Wechsel des Aufenthalts negative Auswirkungen haben könnte. Letztendlich ist Voraussetzung des Wechselmodells aber, dass die Eltern eine ausreichende Kooperation-und Kommunikationsfähigkeit miteinander aufweisen.
OLG Brandenburg, 10 UF 2/17