Ein Fachverband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ist nach § 8 Abs.III UWG berechtigt, Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Allerdings kann er keine Erstattung der hierfür aufgewandten Anwaltskosten verlangen. Wenn zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung auftretender Wettbewerbsverstöße gehört, muss der Verband in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt.
BGH, I ZR 33/16
Das Gericht stellt klar, dass dies nicht für kaufmännische Unternehmen gilt. Diese sind frei in der Entscheidung, ob sie eine Angelegenheit ihrer eigenen Rechtsabteilung übertragen oder sich durch externe Rechtsanwälte vertreten lassen.