In zwei Verfahren hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidungen zum Kindesumgang zu befassen.
Im ersten Verfahren ging es um die unbefristete Aussetzung des Umgangs.eines Vaters. Diese Entscheidung greift grundsätzlich in das durch Art.8 EMRK geschützte Recht auf Familie ein, war aber zum Schutz des Kindes zulässig. Das entscheidende Gericht hatte sich eingehend mit der Angelegenheit befasst und seine Entscheidung auf detaillierte und umfangreiche Informationen gestützt. Dass keine Begründung zur Nichtbefristung erfolgte, war insoweit unschädlich, weil deutsche Behörden und Gerichte von Amts wegen verpflichtet sind, die Situation in angemessenen Abständen zu überprüfen. Somit war die Entscheidung noch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, das Verfahren war fair und trug den geschützten Interessen gebührend Rechnung. Es wurde ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des betroffenen Elternteils hergestellt (EGMR, 20106/13).
In einem anderen Fall ging es um die Aussetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung von Umgang (gegen die Mutter, die den Umgang des Vaters verhinderte). Das Gericht setzte den Umgang des Vaters aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern für drei Jahre aus. Diese Entscheidung wurde zwar stichhaltig begründet, da erzwungener Umgang das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Sie erging aber ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder aber erneute Anhörung der Parteien. Hierdurch lag keine ausreichende Beweisgrundlage vor, die Entscheidung nach Lage der Akten lag außerhalb des Ermessensspielraums des Gerichts. Auch wenn die Mutter unter einer Belastungsstörung litt (weshalb negative Auswirkungen auf den Sohn befürchtet wurden) und der Sohn den Umgang einige Zeit vorher mehrfach vehement ablehnte, wurde in der Entscheidung nicht ausreichend dargelegt, dass die Aussetzung des Umgangs nach Art. 8 Abs,II EMRK zulässig war (EGMR, 23280/08, 2334/10).
In beiden Verfahren betonte der Gerichtshof deutlich die große Bedeutung des Elternumgangs sowie dessen weitreichenden Schutz durch Art. 8 EMRK.