Nach § 23 EStG ist die Veräußerung selbstgenutzter immobilien steuerfrei, wenn diese zwischen Anschaffung un Veräußerung durchgängig selbstgenutzt wurden. Dies gilt auch, wenn die Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorhergehenden Jahren stattfand.
Unter der zweiten Alternative gilt, dass eine zusammenhängende Selbstnutzung erfolgen muss. Es ist nicht erforderlich, dass auch das erste und letzte Jahr vollständig hiervon erfasst sind.
Diese Regelung ist nicht auf den Hauptwohnsitz beschränkt, sie gilt auch für nicht zur Vermietung bestimmte Ferien- sowie Zweitwohnungen.
Selbstnutzung bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Wohnung zumindest mitnutzt. Eine vollständige Überlassung an Dritte (auch unentgeltlich) ist unzulässig.
BFH, IX R 37/16