Wiederholte Drogenfahrt kann teuer werden

Wer unter dem Einfluss von Alkohol (0,5-1,09 Promille) oder berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG. Nach den Nrn. 241/242 wird bei erstmaliger Begehung eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat als Regelbuße ausgesprochen. Nach den Nrn. 241.1/242.2 erhöht sich die Regelbuße auf 1000 € sowie ein Fahrverbot von drei Monaten, wenn bereits eine entsprechende Voreintragung im Fahreignungsregister gegeben war.

Entscheidend ist hierbei, ob die Voreintragung im FAER bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat. Es kommt also nicht darauf an, ob die Voreintragung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der zweiten Entscheidung oder aber zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts gegeben war.

Nicht entschieden wurde, ob möglicherweise die Zustellung des ersten Bußgeldbescheides ausreichend ist, damit der damit verbundene Warnappell ebenfalls ausgelöst wird und die Erhöhung der Regelbuße rechtfertigt.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 958/17

Die nächste Fahrt unter Alkohol/Drogen wird dann noch teurer. Dann erhöht sich die Geldbuße auf 1500 €.

 

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