Wenn das Gericht dem Betroffenen nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden will

Normalerweise ist es in Ordnungswidrigkeitenverfahren problemlos möglich, den Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung entbinden zu lassen. Hierzu muss die Fahreigenschaften eingeräumt werden, der Verteidiger benötigt dann noch eine schriftliche Vollmacht.

In diesem Fall lag ein Sonderfall vor, der Betroffene hatte hinsichtlich des Handyverstoßes bereits vorgetragen, dass sein Handy die ganze Zeit zwischen den Beinen gelegen habe. Dies hätte er auch so gegenüber dem Polizisten geäußert. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nicht von seiner Anwesenheitspflicht entbunden, begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich der Polizist anhand des Erscheinungsbildes des Betroffenen möglicherweise besser an den Vorfall erinnern könne.

Dies reichte dem OLG Düsseldorf aus, um diesen Beschluss abzusegnen. Es sieht die Erwägungen des Amtsgerichts als rechtsfehlerfrei an, es wurde auf besondere und bemerkenswerte Umstände des Einzelfalles abgestellt.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 16/18

ich halte diese Entscheidung für unzutreffend. Es wurden lediglich abstrakte Erwägungen angestellt, dass sich der als Zeuge zu vernehmende Polizist möglicherweise besser an das Geschehen erinnern könne, wenn er den Betroffenen sehen würde. Meines Erachtens ist dies nicht ausreichend, um eine entsprechende Prognose der Anwesenheitspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts einzelfallbezogen und über theoretische Abwägungen hinaus zu begründen.

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert