Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Auch wenn dem Gesetzgeber bei einer Bemessungsgrundlage und entsprechenden Bewertungsregeln ein großer Spielraum zusteht, müssen diese Parameter geeignet sein, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbilden. Die derzeitigen Bewertungsregeln zur Bemessung der Grundsteuer erfüllen diese Vorgaben nicht, die entsprechende periodische Hauptfeststellung ist ausgesetzt, so dass es in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen kommt, die seit 2002 weder durch vermiedenen Aufwand noch durch die geringe Höhe der individuellen Steuerlast oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind. Sofern Bewertungsregeln ganz generell in ihrer Relation keine realitätsnahe Bewertung ermöglichen können, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands oder die geringe Höhe der realisierten Steuer ihre Verwendung nicht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.

BVerfG, 1 BvL 11/14

 

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