Beantragt ein Betroffener, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden, hat das Gericht ihn von dieser Pflicht zu entbinden, wenn alle Voraussetzungen nach § 73 II OWiG vorliegen. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Wenn bereits zur Sache vorgetragen wurde oder der Betroffene bekannt gibt, sich nicht äußern zu wollen, kann nur in engen Fällen von der Entbindung abgesehen werden.
Verwirft dann das Gericht insoweit fehlerhaft den Einspruch nach § 74 II OWiG, kann dies mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Es handelt sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Hanseatisches OLG, 6 RB 3/18