Grundsätzlich hat sich das Gericht damit auseinanderzusetzen, ob die Verhängung eines Fahrverbots in der vom Bußgeldkatalog vorgesehenen Dauer eine übermäßige Härte für den Betroffenen darstellt. Hierbei sind persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen zu berücksichtigen. Dies folgt aus Gründen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes. Zumindest existenzielle Härten für den Betroffenen rechtfertigen eine Unterschreitung der Regeldauer des Fahrverbotes.
Allerdings dürfen Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft übernommen werden. Eine angedrohte Kündigung durch den Arbeitgeber ist kritisch zu hinterfragen, ebenso die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vorliegend eine Bäckerei mit Arbeitsbeginn um 02.00 Uhr!). Auch die Angabe eines Betroffenen, sich erfolglos um die zeitweilige Anmietung einer Wohnung am Arbeitsort bemüht zu haben, darf nicht ungeprüft übernommen werden. Es ist dem Betroffenen insoweit auch zuzumuten, sich vorübergehend in einer Pension einzumieten. Dies gilt sogar für eine Einmietung im Nachbarort des Arbeitsortes. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Betroffene ja in der Zeit des Fahrverbots keine Kosten für seine werktägliche PKW-Nutzung zu tragen hätte.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 754/18