Das Gericht hat bei einer Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag auf die Urlaubsplanung eines als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf die Urlaubspläne anderer Beteiligter. Insoweit ist es einem Betroffenen auch nicht zuzumuten, einen weiteren Anwalt (mit den damit verbundenen Kosten) zu beauftragen.
Etwas anderes kann bei einer Anwaltssozietät gelten, allerdings nur, wenn ein anderer Angehöriger der Sozietät in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen (hier wird ein Vergleich mit der Terminswahrnehmung bei kurzfristiger Erkrankung vorgenommen).
Im entschiedenen Fall hatte der Einzelanwalt bereits einen Auslandsurlaub gebucht. Das entscheidende Gericht sah in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Terminsverlegungantrags als gegeben.
OVG Münster, 9 A 1980/17 A