Ist der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht entbunden und kann sein Verteidiger nicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vortragen, die möglicherweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würden, gebietet es die Amtsaufklärungspflicht für das Gericht nicht, den Betroffenen in einem weiteren Termin zu hören. Vielmehr hat es der Betroffene zu verantworten, seinen Verteidiger nicht vollständig informiert zu haben. Durch die mangelnde Instruierung hat er sich somit der Möglichkeit begeben, fahrverbotsfeindliche Umstände aus dem persönlichen Bereich geltend zu machen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 82/18