Die Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht. Während seiner Ferienumgangszeit möchte der Vater eine Fernreise in ein Land machen, für das das Auswärtige Amt keine aktuelle Reisewarnung ausgegeben hat. Die Mutter widerrief ihre Zustimmung und kündigte bei der Grenzpolizei an, einen entsprechenden Gerichtsbeschluss zum Ausreiseverbot des Kindes erwirken und übersenden zu wollen. Dies tat sie nicht.
Die Grenzpolizei hat Vater und Kind trotzdem aus dem Flugzeug geholt. Der Vater macht mit Erfolg Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend. Der Anspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 51 I Nr.1 BPolG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht der Grenzpolizei eine Gefährdung vorlag, die ein Einschreiten nötig machte. Bei Prüfung des Entschädigungsanspruchs ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Es lag weder eine drohende noch konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor. Sicherheitsbedenken gegen die Reise bestanden unstreitig nicht. Es kam auch nicht auf den Widerruf der Einwilligung der Mutter an. Eine solche ist nämlich bei fehlenden Sicherheitsrisiken nicht erforderlich. Eine Reise in ein anderes Land, für das keine Reisewarnung besteht, stellt eine Angelegenheit des täglichen Lebens dar.
OLG Frankfurt, 1 U 202/17
Entsprechend hat das KG Berlin letztes Jahr entschieden. Auch eine Fernreise nach Thailand sei nicht zustimmungsbedürftig, die kurz vor Reiseantritt stattgefundenen Anschläge fanden weit entfernt vom geplanten Urlaubsort statt, für den Urlaubsort lag keine spezielle Reisewarnung vor (KG Berlin, NJW-RR 2017/774).
Fernreise als Angelegenheit des täglichen Lebens
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