Beantragt der Verteidiger Einsicht in Unterlagen der Messreihe, der Wartungsnachweise und den Zulassungsschein des Messgerätes, so ist ihm dies zu gewähren, wenn vorgetragen wird, warum diese Einsicht benötigt wird. Dass der Zulassungsschein durch den Eichschein in Bezug genommen wird, ist für eine Prüfung nicht ausreichend. Eine vollständige Überprüfung der Messung setzt die Kenntnis dieser Urkunden / Unterlagen voraus. Der Grundsatz der Verfahrensfairness gebietet es, dass die Verteidigung Zugang zu allen für die Messung relevanten Informationen erhält, die auch die Behörde hat.
Eine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Versagung des Antrags ist möglich. Dass kein Antrag nach § 62 OWiG im Vorverfahren gestellt wurde, hat hier die Zulässigkeit der Beschwerde nicht beeinträchtigt.
LG Trier, 1 Qs 9/18