Auch wenn der Betreute gemäß § 1897 IV BGB einen Berufsbetreuer zum Betreuer vorschlägt, gilt dennoch der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung aus § 1897 VI BGB. Diesen Vorrang hat das Gericht bei der Auswahl und Bestellung eines Betreuers zu beachten.
BGH, XII ZB 642/17
Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers
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