Nach § 51 OWiG können Zustellungen bei dem gewählten Verteidiger vorgenommen werden, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Liegt noch keine schriftliche Vollmacht vor, darf grundsätzlich nicht beim Verteidiger zugestellt werden, die Zustellung erfolgt dann direkt beim Betroffenen (es gibt Ausnahmen, die in der Rechtsprechung anerkannt wurden).
Wichtig kann dies sein für die Frage der Verjährung. Gemäß § 33 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch Erlass des Bußgeldbescheides, wenn dieser innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Im hier entschiedenen Fall lag eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers (mit entsprechender Zustellungsvollmacht) zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides nicht vor, dieser wurde trotzdem beim Verteidiger zugestellt. Im hier entschiedenen Fall reichte der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht zu den Akten, die drei Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides bei ihm unterzeichnet wurde. Insoweit tritt eine Heilung der mangelhaften Zustellung nach § 8 VwZG ein, das Gericht ist davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht durch den Betroffenen der Verteidiger noch immer im Besitz des Bußgeldbescheids war. Indiziell wurde hierbei angeführt, dass dem Betroffenen eine Abschrift des Bescheides zugestellt worden ist, sodass eine Weitergabe des Originals nicht notwendig erschien.
KG Berlin, 3 Ws (B) 249/18
Rechtliche Heilung der mangelnden Zustellvollmacht
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