Ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO liegt vor, wenn der Fahrzeugführer einen Laser-Entfernungsmesser mit einem Messwertspeicher in der Hand hält und bedient. Es handelt sich insoweit um ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist. Abgestellt wurde bei dieser Entscheidung darauf, dass die Messwerte nicht nur angezeigt, sondern zusätzlich in einem Speicher abgelegt und vorgehalten werden. Insoweit können diese Informationen jederzeit abgerufen und vom Display abgelesen werden, was vorliegend geschehen ist.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Aufzählung technischer Geräte in der Vorschrift nicht abschließend ist und bewusst technikoffen formuliert wurde. Insoweit kommt es auch nicht auf die allgemeine (primäre) Zweckbestimmung an, sondern auf die konkrete Verwendung des Gerätes.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 627/18