Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest Betroffene kann nach Aufhebung des Arrestes keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, soweit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrags geht. Dies gilt zumindest, wenn sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält.
§ 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest keine Anwendung.
BGH, III ZR 339/17