Auch wenn sich der Betroffene uneinsichtig zeigt und darauf beharrt, sich korrekt verhalten zu haben, darf bei einem Fahrlässigkeitsdelikt eine Erhöhung der Geldbuße regelmäßig nicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn dem Unfallgegner die Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Betroffenen erschwert wird. Eine Erhöhung der Geldbuße bei Fahrlässigkeitsdelikten kann nur äußerst selten erfolgen.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 286/18