Sofern eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer GbR dahingehend erfolgt, dass ein im laufenden Jahr eintretender Gesellschafter den auf den erworbenen Geschäftsanteil fallenden Ergebnisanteil für das gesamte Geschäftsjahr erhalten soll, ist dies steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis (unterjähriger Erwerb) abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen wurde und alle Gesellschafter zustimmen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund in Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
BFH, IX R 35/17
Es musste nicht entschieden werden, ob eine derartige Gestaltung bei Veräußerung eines Anteils im laufenden Geschäftsjahr mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen ist. Hier waren die vertraglichen Vereinbarungen im Vorjahr getroffen worden, der Übergang fand erst im Folgejahr statt.
Der Senat führt zur Begründung unter anderem an, dass es im Interesse der Gesellschaft liegt, dass Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten, um hierdurch einen Anreiz für den Beitritt neuer Gesellschafter und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu haben (unter Verweis auf BFHE 149, 454). 7 Color