Gehört ein Recht oder eine Sache mehreren Personen gemeinschaftlich, so kann eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, jedem Miteigentümer steht entsprechend seiner Beteiligung ein Anteil zu.
Eine solche Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr Zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Somit muss eine Aufteilung entsprechender Beträge nach den jeweiligen Bruchteilen erfolgen, auch die Steuererklärungen und die Steuerschuldnerschaft liegen beim jeweiligen Einzelunternehmer, nicht bei der Bruchteilsgemeinschaft.
BFH, V R 65/17
Insoweit steht auch ein eventueller Vorsteuerabzug dem jeweiligen Unternehmer und nicht der Bruchteilsgemeinschaft zu. Verfahrensrechtlich ergeben sich hieraus keine Probleme, da eine verbindliche Aufteilung auf die Gemeinschaft durch § 1 II der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 I AO erreicht werden kann.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist unfähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. An dieser Auffassung hält der erkennende Senat entgegen einem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung weiter fest.
Anders sieht es natürlich bei einer GbR aus. Diese kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit einer GbR hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung aus 2001 (II ZR 331/00) anerkannt.