Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenen Behörde eingehen. Die Einlegung per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht. Zwar ist teilweise befristet die Möglichkeit eingeräumt worden, schriftlich einzureichende Dokumente auch elektronisch zu versenden, dies gilt allerdings nur, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine einfache E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht.
Der später schriftlich nachgereichte Einspruch war verspätet und wurde zurückgewiesen.
LG Tübingen, 9 Qs 6/19