Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist unüblich und hält einem Drittvergleich nicht stand. Insoweit sind die Kosten der Kraftfahrzeuge steuerlich nicht abzugsfähig.
Während das FG Köln noch meinte, der Arbeitsvertrag sei vereinbarungsgemäß durchgeführt worden und eine Kombination von geringfügigem Gehalt und Sachbezug sei zwar selten, allerdings würde die Gesamtvergütung einem Fremdvergleich noch standhalten, entschied der BFH anders.
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da noch zu klären sei, ob möglicherweise aufgrund des Umfangs der PKW-Nutzung für dienstliche Zwecke des Firmeninhabers eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgen kann.
Der BFH weist darauf hin, dass eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss. Je geringer das Einkommen, desto unüblicher ist die Überlassung eines Geschäftswagens zur unbegrenzten Privatnutzung. Würde nämlich die Privatnutzung exzessiv erfolgen, ergäbe sich eine erhebliche Steigerung des Anteils der Kfz-Kosten.
BFH, X R 44-45/17