Auch das OLG Brandenburg sieht keine verbotene Nutzung des Mobiltelefons, wenn dieses lediglich in die Hand genommen wird. Hierauf wird in einem Beschluss hingewiesen, mit dem allerdings ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung erfolgte, da eine Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts geboten war. Ebenso war diese nicht geboten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da dieser Zulassungsgrund nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Das OLG geht insoweit davon aus, dass der Richter am AG Strausberg, der den Betroffenen noch verurteilt hatte, diesen Rechtsfehler nicht wieder begehen wird.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 50/19