Aufgrund des maroden Brückenzustands ist die Rheinbrücke für LKW ab 3,5t gesperrt. Bei einem Verstoß drohen 500 € Bußgeld und 2 Monate Fahrverbot (Ziffer 250a BKAtV). Das AG hatte noch von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen und dies damit begründet, dass die Schrankenanlage vor der Brücke erst zu erkennen sei, wenn man nicht mehr verkehrsregelgerecht abfahren kann.
Dies reichte dem OLG nicht. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen, damit Feststellungen dazu getroffen werden, ob die Hinweisschilder auf der Zufahrt in Verbindung mit den auf der Straße angebrachten Leitschwellen ausreichen, um den LKW-Fahrer rechtzeitig zu informieren und ihm ermöglichen, sich rechtzeitig auf der richtigen Spur einzuordnen. Sofern dies der Fall ist, hat er den Regelfall verwirklicht und es ist ein Fahrverbot zu verhängen.
Nur wenn der Betroffene im ersten Moment der Wahrnehmung des Durchfahrtsverbotes (bezogen auf das Gewicht oder die Höhe seines Fahrzeugs) nicht mehr regelkonform von seiner Fahrspur wechseln kann, wäre dies zu spät, ihn würde der Normbefehl nicht rechtzeitig erreichen.
OLG Köln, 1 RBs 217/18