Auch wenn einige Gerichte entschieden haben, dass das bloße Halten eines Handys noch keine Benutzung im Sinne einer Ordnungswidrigkeit darstellt, kann aus dem Halten des Handys am Ohr sicher darauf geschlossen werden, dass auch eine Benutzung des Gerätes vorliegt, beispielsweise das Telefonieren oder Abhören einer Nachricht.
Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass das bloße Halten oder Umlagern keine Nutzung des Mobiltelefons darstellt.
OLG Hamm, 4 RBs 30/19