Beim Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € kann die Verjährung lediglich dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist. Tritt die Verjährung vorher ein, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden.
Nur bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße über 100 € wäre der Eintritt der Verjährung noch vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigungsfähig gewesen, wenn eine klärungsbedürftige Frage des formellen Rechts besteht, die es gebietet, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Entsprechung zuzulassen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 265/18