Steuerfrei bleibt ein Veräußerungsgewinn, wenn eine Immobilie entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder aber im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (natürlich ist auch eine Veräußerung nach mehr als 10 Jahren steuerfrei). Nunmehr hat ein Finanzgericht entschieden, dass in diesem Zeitraum keine ausschließliche Eigennutzung erfolgen muss. Es genügt, dass die Wohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, der sich über 3 Kalenderjahre erstreckt (das mittlere Jahr muss natürlich vollständig selbst genutzt werden).
Ein Steuerpflichtiger bewohnte eine Wohnung über einen solchen Zeitraum selbst, der Veräußerungsgewinn wäre grundsätzlich steuerfrei gewesen. Im 3. Jahr vermietete er die Wohnung aber kurzfristig von Mai bis Dezember, die Finanzverwaltung wollte den Veräußerungsgewinn besteuern. Der Steuerpflichtige hatte mit seiner Klage Erfolg. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass in der gesetzlichen Regelung keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung gefordert ist, andererseits sei eine Vermietung vor der Eigennutzung nicht schädlich, die Fälle seien insoweit vergleichbar. Es sei auch kein Unterschied zu einem steuerunschädlichem Leerstand nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erkennen.
Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
FG Baden-Württemberg, 13 K 289/17