Zunächst hatte der Betroffene ein Fahrverbot nach § 4 II BKatV (beharrlicher Pflichtenverstoß, hier innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer vorhergehenden Entscheidung erneut um mind. 26 km/h zu schnell) nebst einem auf 240 € erhöhten Bußgeld von der Behörde für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Bei Gericht wurde dann vorgetragen, dass der Betroffene sich erst kurz zuvor selbständig gemacht hatte und noch immer stark mit dem Aufbau seiner Firma beschäftigt war. Urlaub für die Zeit des Fahrverbots zu nehmen war für ihn wirtschaftlich und tatsächlich unmöglich. Für seine Tätigkeit benötigte er täglich sein Fahrzeug, um seine Kunden in der Region zu besuchen. Die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Region ist schlecht und ließ es zeitlich nicht zu, an einem Tag mehrere Termine an unterschiedlichen Orten wahrzunehmen. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sah das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbotes ab und erhöhte das Bußgeld auf 360 €.
AG Starnberg, 1 OWi Js 22748/18