Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot von 4 Wochen, aufgeteilt in 2 × 2 Wochen verurteilt. Dies geht nicht. Nach § 25 I S.1 StVG beträgt das gesetzliche Mindestmaß eines bußgeldrechtlichen Fahrverbotes einen Monat. Dieses Zeitfenster darf nicht unterschritten werden, auch wenn ein vorgesehenes Regelfahrverbot aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das Übermaßverbot ausgeschlossen werden kann.
Hieran ändert sich auch nichts, wenn von Amts wegen eine zu beachtende, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Maßgabe der sogenannten Vollstreckungslösung zu beachten ist. Dann kann ggf. vollständig von einem Fahrverbot abgesehen werden.
BayObLG, 201 ObOWi 569/19