Voraussetzung für diese Annahme ist aber, dass bei Messungen vom Motorrad nur eine Geradeausfahrt gegeben sein darf und der Fahrer aufrecht fuhr.
OLG Hamburg, 2 RB 10/18
Hier wurde das Urteil auch aufgehoben und zurückverwiesen, weil das AG nicht mitgeteilt hat, mit welcher Messmethode oder in welcher Betriebsart gemessen wurde. Auch fehlten im Urteil Angaben zum Toleranzabzug.
Letztendlich wird wohl ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr angenommen werden kann.